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1. Januar 2018
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1. Januar 2022
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5. Januar 2026
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22. Juli 2026
22. Juli 2026
(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
- 1.
- digitale Inhalte herzustellen,
- 2.
- einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
- 3.
- einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
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Öffentliche Quellen • 4
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- 2. 19/27424 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des KaufvertragsBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 20/13959 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 4. 21/5923 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von WarenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026