Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Softwarerecht: Gewährleistung bei einer KasseEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. März 2016
- 2. Kaufrecht: Erheblicher Mangel und RücktrittEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. April 2015
- 3. Rechtsanwalt FernerEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Juli 2010
- 4. Dr. Klaus BacherEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2016
- 5. Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 1. August 2016
- 6. Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 8. Januar 2016
- 7. VertragsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2016
- 8. Kfz-RechtEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2016