Version
1. Juli 2018
1. Juli 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
- 1.
- Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
- 2.
- zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
- 3.
- zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
- 1.
- für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
- a)
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- b)
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- c)
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
- 2.
- der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Fachbeiträge • 72
- 1. § 35 Reiserecht / (2) Rechtsfolgen/EntschädigungEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Hans Josef Vogel · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 27. Oktober 2025
- 2. Fachbeiträge, Kommentare & ArbeitshilfenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 3. VRRKompakt VRREingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Mai 2025
- 4. Coachingvertrag als Dienst höherer ArtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Juli 2025
- 5. Stornoentschädigung bei sog. Angstkündigung vor Corona-Beeinträchtigung entfällt bei späterer Reiseabsage durch VeranstalterEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/ · 23. Juni 2021
- 6. StufenklageEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. November 2024
- 7. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 20. Juni 2024
- 8. Zu den Folgen eines pandemiebedingten ReiserücktrittsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. Januar 2025