(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
Fachbeiträge • 10
- 1. Wie funktioniert die Aneignung von Grundstücken?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Juni 2026
- 2. Pastori & KollegenEingeschränkter ZugriffFrancesco Pastori, Ll.M · www.pastori-kollegen.de · 14. Mai 2024
- 3. Entscheidung des Monats Januar 2024Eingeschränkter ZugriffKirsten Herchen · www.hlb-schumacher-hallermann.de · 31. Januar 2024
- 4. RA H. Meyer, Autor bei Aping Meyer RetzEingeschränkter ZugriffRa H. Meyer · www.rechtkurz.de · 8. Juni 2017
- 5. Aping Meyer RetzEingeschränkter ZugriffRa H. Meyer · www.rechtkurz.de · 8. Juni 2017
- 6. Keine Title Insurance - Grundbuch stattEingeschränkter ZugriffTobias Scheidacker · www.hnts.legal · 18. Mai 2026
- 7. Unentgeltliche Nutzung eines GrundstückesEingeschränkter ZugriffRa H. Meyer · www.rechtkurz.de · 10. Oktober 2016
- 8. Bürgerliches Recht ArchiveEingeschränkter ZugriffRa H. Meyer · www.rechtkurz.de · 8. Juni 2017