Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Fachbeiträge • 36
- 1. BAG Urteil vom 25.01.2007 - 6 AZR 559/06Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 25. Januar 2007
- 2. Gewährleistungsbürgschaft im VOB-VertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. September 2011
- 3. Mietbürgschaft ➤ Mietrecht 2026Eingeschränkter ZugriffTeam Hopkins Rechtsanwälte · www.hopkins.law · 4. März 2026
- 4. Das Müssen Mieter WissenEingeschränkter ZugriffDav · anwaltauskunft.de · 8. Februar 2022
- 5. Über mich gespeicherte InformationenEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-passau.de
- 6. Die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Grundlagenwissen zu einem KlausurklassikerEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 6. Februar 2012
- 7. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va