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Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Fachbeiträge • 449
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/13258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem KulturgutBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
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