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1. Januar 2018
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Der Baulogistikvertrag - Rechtliche Grundlagen und Fallstricke in der PraxisEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten
- 2. Forderungsmanagement professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Forderungsmanagement professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va