Version
17. August 2015
17. August 2015
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Fachbeiträge • 84
- 1. Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der ErsatzerbenregelungEingeschränkter ZugriffJulian Ludwig · https://ludwig-kanzlei.de/blog/ · 6. August 2025
- 2. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 3. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 4. Keine Geschäftsgebühr bei gemeinschaftlichem Testament: Gebührenvereinbarung nötigEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. Mai 2021
- 5. Gemeinschaftliches TestamentEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 6. Keine Geschäftsgebühr bei gemeinschaftlichem Testament: Gebührenvereinbarung nötigEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. Mai 2021
- 7. Testament und ErbvertragEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 8. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffwww.beck.de