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Version
1. Mai 2025
1. Mai 2025
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
- 1.
- die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,
- 2.
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder
- 3.
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Fachbeiträge • 6
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- 6. Namensrechtsreform 2025: Was sich jetzt ändertEingeschränkter ZugriffTanja Keller · www.cornea-franz.de · 9. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/10997 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9041 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und GeburtsnamensrechtsBundestag Drucksachen · 10. April 2024
- 2. 20/9041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und GeburtsnamensrechtsBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 3. 20/9865 - Unterrichtung: Sechster Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler MinderheitenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2023