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1. September 2009
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
- a)
- wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
- b)
- wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
Fachbeiträge • 5
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Doppeltes Erbe für AdoptivkinderEingeschränkter ZugriffKristin Winkler · https://www.gwgl-hamburg.de/ · 20. April 2026
- 4. Doppeltes Erbe für AdoptivkinderEingeschränkter ZugriffKristin Winkler · https://www.gwgl-hamburg.de/ · 20. April 2026
- 5. Doppeltes Erbe für AdoptivkinderEingeschränkter ZugriffKristin Winkler Fachanwältin Für Erbrecht Und Steuerrecht · https://www.gwgl-hamburg.de/ · 16. Oktober 2023