(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Fachbeiträge • 49
- 1. Anwachsung ErbteilEingeschränkter ZugriffFachanwältin Für Erbrecht · www.felser.de · 20. Juni 2019
- 2. Kumulation Zweifelsregeln - RA KrauEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 12. Juni 2016
- 3. Ergänzende Testamentsauslegung bei Versterben eines MiterbenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 1. Oktober 2025
- 4. Rechtsnatur des Erbschaftskaufs und Schutz des persönlichen Nachlasses gemäß Paragraf 2373 BGBEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 27. Januar 2026
- 5. OLG Frankfurt am M 20 W 197/16Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 19. Juli 2017
- 6. Paragraf 2094 BGB - Die Anwachsung im ErbrechtEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 16. November 2025
- 7. OLG Oldenburg 3 U 37/22 - Wechselbezüglichkeit von VerfügungenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 14. Februar 2023
- 8. Geltung der Auslegungsregel des Paragraf 2069 BGB auch für vertragsmäßige Verfügungen in ErbvertragEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 25. September 2025