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1. Juli 2018
1. Juli 2018
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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18. Juni 2026
18. Juni 2026
(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,
- 1.
- dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und
- a)
- getrennt bezahlt oder
- b)
- sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder
- 2.
- dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
- 1.
- Reiseleistungen ausfallen oder
- 2.
- der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.
(4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 6 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.
Fachbeiträge • 20
- 1. Neues Reiserecht tritt zum 01. Juli 2018 in KraftEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 25. Juni 2018
- 2. Reisemängel: Entschädigung & Minderung gegen ReiseveranstalterEingeschränkter ZugriffKlaus Dietrich Haupt · www.walek-rechtsanwaelte.de · 20. Juli 2026
- 3. Rechtssicher gestaltenEingeschränkter ZugriffMichael F. Ochsenfeld · www.ochsenfeld.com · 25. April 2020
- 4. Insolvenz von Fluggesellschaften oder dem Reiseveranstalter: Wenn der Urlaub zur Pleite wirdEingeschränkter ZugriffSchiebeuser · www.schiebe.de · 13. November 2019
- 5. Wohnmobilmiete oder Pauschalreise? Sicherungsschein prüfen- R&UEingeschränkter ZugriffDr. Marco Rogert · www.ru.law · 8. September 2026
- 6. So retten Sie Ihr Geld- R&UEingeschränkter ZugriffDr. Marco Rogert · www.ru.law · 19. August 2026
- 7. Reiserecht für Reiseveranstalter und ReisevermittlerEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 13. Oktober 2017
- 8. Rechtsfachgebiet von Dr. jur. Mark NiehuusEingeschränkter Zugriffwww.drniehuus.de · 31. Januar 2017
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/3384 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 2. 18/12600 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10822 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 18/10822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 4. 19/25790 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Marktentwicklung betreffend veranstaltermäßig vertriebene ReiseeinzelleistungenBundestag Drucksachen · 7. Januar 2021
- 5. 19/28172 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 6. 19/27549 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27047 - Neugestaltung der Insolvenzsicherung im PauschalreiserechtBundestag Drucksachen · 12. März 2021
- 7. 19/31528 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31272 - Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im ReisesicherungsfondsBundestag Drucksachen · 13. Juli 2021
- 8. 19/27047 - Kleine Anfrage: Neugestaltung der Insolvenzsicherung im PauschalreiserechtBundestag Drucksachen · 26. Februar 2021