Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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23. Februar 2011
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
(2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Fristauslösung bei RatenliefEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Monika Dibbelt Pascal Schöning · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 8. Januar 2017
- 2. Widerrufsbelehrung bei Vertr�Eingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Monika Dibbelt Pascal Schöning · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 18. November 2016
- 3. Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 30. Juni 2006
- 4. Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 30. Juni 2006
- 5. Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 30. Juni 2006
- 6. Widerrufsrechte des VerbrauchersEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025