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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
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