(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Fachbeiträge • 25
- 1. Unfallversicherung - Wenn sich der Gesundheitszustand bessert und Geld zurückgefordert wirdEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. Juli 2025
- 2. Anwalt Familienrecht > Rechtsprechung > Urteil XII ZR 179/05Eingeschränkter Zugriffwww.ratgeber-arzthaftung.de · 9. Juli 2008
- 3. Keine Zahlungsverpflichtung an Verbindungsnetzbetreiber bei DialernEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. Keine Zahlungsverpflichtung an Verbindungsnetzbetreiber bei DialernEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. Keine Zahlungsverpflichtung an Verbindungsnetzbetreiber bei DialernEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. Benachteiligung durch Rückzahlung einer Sonderzuwendung - BAG 10 AZR 290/17Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 11. September 2018
- 7. Dienstunfall - Ausheilung von DienstunfallfolgenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 5. Juli 2020
- 8. Wegfall Bereicherung § 818 Abs 3 BGBEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 11. Juli 2019