(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
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- 1. BGH Urteil vom 24.03.1999 - XII ZR 124/97 (veröffentlicht am 24.03.1999)Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. März 1999
- 2. Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und EinfamilienhäuserEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
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- 5. BVerwG 3 C 7.15, Urteil vom 17. März 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 C 8.09, Urteil vom 01. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 B 5.07, Beschluss vom 26. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024