(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Fachbeiträge • 82
- 1. Nießbrauch oder WohnrechtEingeschränkter Zugriffwww.notar-franke.de · 29. September 2026
- 2. Schuldübernahme: Schuldnerwechsel und ZustimmungEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 6. September 2026
- 3. Firmenübernahme & laufende Verträge leicht erklärtEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 4. Dezember 2025
- 4. BGH, Urt. v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 24. März 2020
- 5. Wichtige Informationen zur Beurkundung von VerträgenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 28. Februar 2026
- 6. Die Weitergabe von Kundendaten ist bei Unternehmensverkäufen regelmäßig von zentraler Bedeutung.Eingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 15. Januar 2025
- 7. Vertragsstrafe: Alles Wichtige in einem LeitfadenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 23. Januar 2025
- 8. Betreiber oder Projektierer von Windanlagen und PV-Anlagen wollen trotz bestehendem Vertrag die Vergütung senken — Rechte und Handlungsoptionen von GrundstückseigentümernEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 20. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 2. 21/6561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)Bundestag Drucksachen · 18. Juni 2026