(1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen.
(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(5) § 327h bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 4
- 1. Neuregelungen im BGB für digitale InhalteEingeschränkter Zugriffwww.wws-ulm.de · 4. Januar 2022
- 2. Neues Verbraucherschutzrecht für digitale GüterEingeschränkter ZugriffLucia Biehl · www.boehmert.de · 15. Dezember 2022
- 3. Ab 2022: Neue Regelungen für Verträge über die Bereitstellung digitaler InhalteEingeschränkter ZugriffDr. Daniel S. Huber · www.it-recht-kanzlei.de · 5. Januar 2022
- 4. FAQ: Mängelhaftung bei Verträgen über digitale Produkte ab 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Daniel S. Huber · www.it-recht-kanzlei.de · 1. September 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler DienstleistungenBundestag Drucksachen · 17. März 2021