(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Fachbeiträge • 15
- 1. ForschungsschwerpunkteEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-passau.de
- 2. Der Kombinierer: das Zweckvermächtnis auch als sog. SupervermächtnisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Februar 2018
- 3. Bestimmungs- und AuswahlberechtigterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Januar 2018
- 4. Bestimmungs- und AuswahlberechtigterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Januar 2018
- 5. Der Kombinierer: das Zweckvermächtnis auch als sog. SupervermächtnisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Februar 2018
- 6. MusterformulierungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. April 2018
- 7. BestimmungsvermächtnisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. März 2019
- 8. Universalvermächtnis und BestimmungsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. April 2018