Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
Fachbeiträge • 4
- 1. Nebenklageanschluss eines minderjährigen Kindes im Strafverfahren gegen Vater bei gemeinsamer elterlicher SorgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 25. November 2024
- 2. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. November 2024
- 3. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 9. Februar 2024
- 4. Pandemie auch telefonisch wirksam bestellt werden?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 8. Dezember 2024