(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Fachbeiträge • 93
- 1. StreitverkündungenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 19. Februar 2024
- 2. StreitverkündungenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 19. Februar 2024
- 3. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. August 2011
- 4. Anscheinsvollmacht bejahtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 20. Juni 2025
- 5. Vergütungsanspruch des Krankengymnasten gegen die KrankenkasseEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Januar 2011
- 6. Die richtige Rechtsform für Solo-GründerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2017
- 7. BGH urteilt über Missbrauch von eBayEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Mai 2011
- 8. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 26. März 2012