Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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11. Juni 2010
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30. Juli 2010
30. Juli 2010
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21. März 2016
21. März 2016
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
- 1.
- gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
- 2.
- die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
- 3.
- auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,
(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 22
- 1. Was regelt Paragraf 655a BGB?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Juli 2026
- 2. Kanzlei von Ferber Langer RosowskiEingeschränkter ZugriffKarl-Georg Von Ferber · www.vonferber-langer.de · 5. Juli 2024
- 3. nicht als Verbraucherdarlehen zu qualifiziEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Monika Dibbelt Pascal Schöning · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 12. Oktober 2016
- 4. Immobilie: gescheiterter Immobilienkauf - wer haftet für die Nichtabnahmeentschädigung? (BGH v. 20.2.2025 - I ZR 122/23)Eingeschränkter ZugriffSabine Haselbauer · www.notarin-dr-haselbauer.de · 19. Mai 2025
- 5. Nichtabnahmeentschädigung ImmobilienkreditEingeschränkter ZugriffTobias Scheidacker · www.hnts.legal · 18. Mai 2026
- 6. Kreditvermittler - Provisionsanspruch bei nichtigem KreditvermittlungsvertragEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. Februar 2013
- 7. Finanzierungswerbung: In welchen Fällen Händler Pflichtangaben machen müssenEingeschränkter ZugriffMax-Lion Keller · www.it-recht-kanzlei.de · 13. August 2013
- 8. Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/29352 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27410, 19/28403, 19/28605 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9276 - Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14386(neu) - Effektiver Verbraucherschutz bei RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 2. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025