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30. April 2004
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1. September 2009
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2.
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3.
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
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