(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Fachbeiträge • 56
- 1. Gesetzliches Erbrecht von EhegattenEingeschränkter Zugriffwww.arbeitsrecht-erbrecht.com · 21. Dezember 2023
- 2. Rechtsanwälte & Steuerberater Kanzlei GWGL HamburgEingeschränkter ZugriffKristin Winkler · https://www.gwgl-hamburg.de/ · 20. April 2026
- 3. Vortrag Bad KrozingenEingeschränkter ZugriffSsomedia · www.kanzlei-raeuchle.de · 10. Oktober 2014
- 4. ADVOTEAM FlensburgEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-fl.de · 16. August 2020
- 5. Das muessen Sie wissenEingeschränkter Zugriffwww.joensson.de · 9. Juni 2026
- 6. Pflichtteil Geschwister trotz TestamentEingeschränkter Zugriffwww.joensson.de · 30. Juni 2026
- 7. Berücksichtigung enterbter ElternEingeschränkter ZugriffKai Breuning · www.kanzlei-breuning.de · 1. März 2015
- 8. VerwandtschaftsgradEingeschränkter ZugriffTeam Hopkins Rechtsanwälte · www.hopkins.law · 4. Juni 2026