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21. März 2016
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Führt die Übernahme der Finanzierung eines im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Grundstücks durch den Ehemann zu unentgeltlichen Zuwendungen?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 5. September 2017
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