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Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
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Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1.
- sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.
- ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.
- sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.
- sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1.
- sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.
- die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
Fachbeiträge • 2
- 1. Familienrechtliche Anordnungen in Testamenten und ErbverträgenEingeschränkter ZugriffTobias Goldkamp · www.goldkamp-erbrecht.de · 12. Oktober 2024
- 2. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020