Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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12. April 2002
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30. April 2004
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1. Juni 2008
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29. Juli 2017
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5. Januar 2026
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31. März 2026
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13. April 2026
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
- der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,
- 2.
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 3.
- die Mutter und
- 4.
- das Kind.
(2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
- 2.
- zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
- 3.
- der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder
- 4.
- der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.
(4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
(6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
Fachbeiträge • 202
- 1. Vaterschaftsanfechtung nach SamenspendeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Mai 2013
- 2. Vaterschaftsrecht & Familienrecht - Kanzlei SteinwachsEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 14. Oktober 2023
- 3. Das neue Anfechtungsrecht leiblicher Väter - Reform zum 1. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.anwaelte-schneider-stein.de · 8. April 2026
- 4. BVerfG stärkt Rechte leiblicher VäterEingeschränkter Zugriffwww.anwaelte-schneider-stein.de · 8. April 2026
- 5. Vaterschaftsanfechtung bei SamenspendeEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 15. Mai 2013
- 6. Samenspende und UnterhaltspflichtEingeschränkter ZugriffDirk Gräning · www.graening-kollegen.de · 2. Oktober 2015
- 7. Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen VaterEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 4. Dezember 2025
- 8. BGH, Urteil v. 27.06.2012Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Juni 2012
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 2. 20/11102 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. April 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. April 2024
- 3. 20/13255 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der VaterschaftBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 4. 20/9044 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)Bundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 5. 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 6. 20/10792 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von VaterschaftenBundestag Drucksachen · 21. März 2024
- 7. 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur VaterschaftsanfechtungBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025
- 8. 21/2387 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2025