Version
12. April 2002
12. April 2002
>
Version
30. April 2004
30. April 2004
>
Version
1. Juni 2008
1. Juni 2008
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
31. März 2026
31. März 2026
>
Version
13. April 2026
13. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
- der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,
- 2.
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 3.
- die Mutter und
- 4.
- das Kind.
(2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
- 2.
- zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
- 3.
- der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder
- 4.
- der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.
(4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
(6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
Fachbeiträge • 69
- 1. EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab: Der rechtliche Vater behält das KindEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Dr. Herbert Grziwotz · www.lto.de · 22. März 2012
- 2. VaterschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Februar 2025
- 3. Beerdigungskosten für Scheinvater rechtfertigen allein keinen Neubeginn der AnfechtungsfristEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. März 2025
- 4. Folgen aus BVerfG (9.4.24, 1 BvR 2017/21)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Mai 2024
- 5. Beerdigungskosten für Scheinvater rechtfertigen allein keinen Neubeginn der AnfechtungsfristEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. März 2025
- 6. Drei Eltern und ein KindEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Mai 2024
- 7. Drei Eltern und ein KindEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Mai 2024
- 8. Folgen aus BVerfG (9.4.24, 1 BvR 2017/21)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Mai 2024