Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Fußnote
§ 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 - 1 BvL 78/86; 1 BvL 79/86 -
Fachbeiträge • 71
- 1. Trennungszeitpunkt - und der Zwischenfeststellungsantrag im ScheidungsverbundEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Februar 2026
- 2. Vollstreckung in das Gesamtgut bei GütergemeinschaftEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 26. April 2013
- 3. Deckung des Lebensbedarfs bei VollkaskoversicherungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. März 2019
- 4. Kündigung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. November 2019
- 5. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 6. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 7. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 8. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de