Version
22. Juli 2009
22. Juli 2009
>
Version
1. Oktober 2009
1. Oktober 2009
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
23. Januar 2026
23. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2.
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2.
- der zu betreuende Personenkreis,
- 3.
- Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4.
- die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5.
- die Qualifikation des Personals sowie
- 6.
- die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1.
- der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2.
- der Maßnahmepauschale sowie
- 3.
- einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).