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1. Januar 2018
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29. Mai 2020
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25. November 2021
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1. Januar 2024
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
- 1.
- bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
- 2.
- bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
- 3.
- bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
- 4.
- bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
- 5.
- bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.