1. Januar 2011
1. August 2013
1. August 2019
1. Januar 2020
1. Januar 2022
23. Januar 2026
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.
(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1.
- Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
- 2.
- Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
- 3.
- Geldleistungen.
(3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1.
- monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
- 2.
- nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(6) Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
- 1.
- dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt,
- 2.
- die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
- 3.
- sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Fußnote
§ 34a idF d. Art. 3 Nr. 12 G v. 24.3.2011 I 453: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 27.12.2003 I 3022 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 3 iVm Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.7.2020 I 1992 (2 BvR 696/12). Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE ist diese Vorschrift bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.1.2022.
Öffentliche Quellen • 27
- 1. 16/1410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für ArbeitsuchendeBundestag Drucksachen · 9. Mai 2006
- 2. 17/3958 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 29. November 2010
- 3. 17/4032 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/3404- Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3958, 17/3982- Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch c) zu dem Antrag der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, Elke Ferner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/3648- Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes durch eine transparente Bemessung der Regelsätze und eine Förderung der Teilhabe von Kindern umsetzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/2934- Maßnahmen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums e) zu dem Antrag der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/3435- Menschenwürdiges Dasein und Teilhabe für alle gewährleistenBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2010
- 4. 17/3404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2010
- 5. 17/11055 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 17/10748 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2012
- 6. 17/10305 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2012 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2012
- 7. 17/10748 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 24. September 2012
- 8. 18/2592 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des SozialgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. September 2014