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1. Januar 2011
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1. Januar 2016
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1. Januar 2017
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:
- 1.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
- 2.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
- 3.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.