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7. Dezember 2006
7. Dezember 2006
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1. Januar 2009
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5. August 2009
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1. Januar 2011
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1. Januar 2017
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23. Januar 2026
23. Januar 2026
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
- durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
- 2.
- nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung iVm d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vgl. Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. STR RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.str-recht.de · 22. November 2022
- 2. Kanzlei Dr. ArnaudEingeschränkter Zugriffwww.arnaud.de · 29. Januar 2024
- 3. DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.medialaw24.com · 18. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 66
- 1. 19/3384 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 2. 18/13260 - Unterrichtung: Sozialbericht 2017Bundestag Drucksachen · 3. August 2017
- 3. 18/13120 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016Bundestag Drucksachen · 7. Juli 2017
- 4. 19/5400 - Unterrichtung: Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2020 (12. Existenzminimumbericht)Bundestag Drucksachen · 9. November 2018
- 5. 18/11286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 6. 18/11980 - Unterrichtung: Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und ReichtumsberichtBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 7. 19/11750 - Unterrichtung: Wohngeld- und Mietenbericht 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juli 2019
- 8. 19/14120 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/11006 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9928 - Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderung verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/11099 - Ausgleichsabgabe deutlich erhöhen und Beschäftigungsquote anheben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Anja Hajduk, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5907 - Bundesteilhabegesetz nachbessern und volle Teilhabe ermöglichenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019