Version
28. August 2007
28. August 2007
>
Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
26. November 2011
26. November 2011
>
Version
2. Dezember 2013
2. Dezember 2013
>
Version
1. August 2015
1. August 2015
>
Version
6. August 2016
6. August 2016
>
Version
1. August 2017
1. August 2017
>
Version
1. August 2018
1. August 2018
>
Version
21. August 2019
21. August 2019
>
Version
1. März 2020
1. März 2020
>
Version
23. Dezember 2023
23. Dezember 2023
>
Version
1. März 2024
1. März 2024
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 1a.
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- 2.
- kein Ausweisungsinteresse besteht,
- 3.
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- 4.
- die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- 2.
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
Fachbeiträge • 7
- 1. Unterhaltsleistungen an einen im Ausland lebenden Partner während eines Aufenthaltes in Deutschland als außergewöhnliche Belastung?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 14. Juni 2017
- 2. Definition und FormenEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 5. August 2024
- 3. Einreisegründe gemäß AufenthaltsrechtEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 28. Mai 2024
- 4. eine Schutzform des AsylrechtsEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 23. Mai 2024
- 5. Mohamed El-ZaatariEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber
- 6. Wichtige Voraussetzungen zur ErteilungEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 20. Juni 2024
- 7. Was gilt für Duldung bei unklarer Identität?Eingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 25. August 2022