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28. August 2007
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1. Juli 2011
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26. November 2011
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1. Januar 2015
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29. Juli 2017
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21. August 2019
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
- der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
- 3.
- konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Fachbeiträge • 53
- 1. § 60 AsylG - AuflagenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 2. § 59b AsylG - Anordnung der räumlichen BeschränkungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 3. § 29b AsylG: Sichere Herkunftsstaaten (EU-Verordnun…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 4. § 60 AsylG: AuflagenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 5. § 71 AsylG - FolgeantragEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 6. § 60b AufenthG: Duldung light bei ungeklärter IdentitätEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 7. § 60b AufenthG - Duldung für Personen mit ungeklärter IdentitätEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 8. § 29b AsylG - Sichere Herkunftsstaaten (EU-Verordnung)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 19/10506 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksache 19/10047 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 2019
- 2. 19/9764 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes - Drucksache 19/8692 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. April 2019
- 3. 19/8815 - Kleine Anfrage: Entfristung des Integrationsgesetzes aus dem Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 29. März 2019
- 4. 19/9537 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8815 - Entfristung des Integrationsgesetzes aus dem Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 5. 19/10047 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 6. 19/8631 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7792 - Mittelausgabe und Erfassung bei zur Fahndung ausgeschriebenen Flüchtigen und nicht auffindbaren PersonenBundestag Drucksachen · 21. März 2019
- 7. 19/7362 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6661 - Tötung eines Rentners in Wittenburg (Mecklenburg-Vorpommern)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2019
- 8. 19/25000 - Unterrichtung: 14. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik (Berichtszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020)Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2020