Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
28. August 2007
28. August 2007
>
Version
26. November 2011
26. November 2011
>
Version
1. August 2015
1. August 2015
>
Version
24. Oktober 2015
24. Oktober 2015
>
Version
21. August 2019
21. August 2019
>
Version
1. März 2020
1. März 2020
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- 1.
- ein Ausweisungsinteresse besteht,
- 2.
- der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
- 2a.
- er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
- 3.
- er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 52
- 1. Abschiebungshaft 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Oktober 2019
- 2. Abschiebehaft 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Juli 2017
- 3. § 57 AsylG: Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. März 2020
- 5. § 18 AsylG - Aufgaben der GrenzbehördeEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 6. § 57 AsylG - Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer AufnahmeeinrichtungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 7. ÜberstellungshaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Januar 2026
- 8. § 18 AsylG: Aufgaben der GrenzbehördeEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 46
- 1. 19/7470 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2016/2017Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2019
- 2. 19/13857 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13362 - Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und SpanienBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 3. 19/10714 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8285 - Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Thomae, Linda Teuteberg, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9924 - Für einen konsequenten Ansatz in der Einwanderungspolitik - Eckpunkte eines umfassenden Einwanderungsgesetzbuches c) zu dem Antrag der Abgeordneten Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/9052 - Für eine offene, menschenrechtsbasierte und solidarische Einwanderungspolitik d) zu dem Antrag der Abgeordneten Susanne Ferschl, Klaus Ernst, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/9855 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Gute Arbeit garantieren und Vollbeschäftigung erreichen e) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/6542 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines EinwanderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 4. 19/13362 - Kleine Anfrage: Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und SpanienBundestag Drucksachen · 20. September 2019
- 5. 19/19449 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17530 - Bericht zu Inhaftierungen Schutzsuchender im Hamburger FlughafentransitBundestag Drucksachen · 9. April 2020
- 6. 19/21241 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20377 - Bericht zu Inhaftierungen Schutzsuchender im Hamburger Flughafentransit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19449)Bundestag Drucksachen · 23. Juli 2020
- 7. 19/16475 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2018Bundestag Drucksachen · 10. Januar 2020
- 8. 19/17530 - Kleine Anfrage: Bericht zu Inhaftierungen Schutzsuchender im Hamburger FlughafentransitBundestag Drucksachen · 4. März 2020