Version
28. August 2007
28. August 2007
>
Version
26. November 2011
26. November 2011
>
Version
24. Oktober 2015
24. Oktober 2015
>
Version
23. Dezember 2023
23. Dezember 2023
>
Version
27. Februar 2024
27. Februar 2024
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
>
Version
11. Juni 2026
11. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. In den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nach § 18a oder § 18b darf vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 erfüllt. Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.
Fachbeiträge • 15
- 1. Flüchtling 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. März 2010
- 2. Flüchtling 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. März 2016
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. März 2016
- 4. AufenthaltserlaubnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Oktober 2025
- 5. Aufenthaltserlaubnis 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Januar 2011
- 6. BVerwG 1 C 10.06, Urteil vom 21. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 C 15.18, Urteil vom 15. Januar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 C 17.09, Urteil vom 16. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de