(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig
- 1.
- der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
- 2.
- der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
- a)
- als Verwaltungsvermögen,
- b)
- durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
- c)
- nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
- d)
- nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.
(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.
(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.
(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.
Fachbeiträge • 9
- 1. DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und BerlinEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 12. Dezember 2018
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- 6. RestitutionEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Oktober 2025
- 7. BVerwG 3 B 56.06, Beschluss vom 28. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 24
- 1. 12/2944 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem a) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/2480 - Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/2695 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften - Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) - b) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung redlich erworbener Eigentums- und Nutzungsrechte an Gebäuden und Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - Drucksache 12/2358 - c) Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Wolfgang Ullmann, Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Herstellung des Rechtsfriedens im Bereich des Wohneigentums in den neuen Bundesländern - Drucksache 12/2073 - d) Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. Uwe-Jens Heuer, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS/Linke Liste Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes - Drucksache 12/2228 -Bundestag Drucksachen · 25. Juni 1992
- 2. 12/2254 - Beschlussempfehlung: über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht - Übersicht 5 -Bundestag Drucksachen · 13. März 1992
- 3. 12/216 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 11. März 1991
- 4. 12/204 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von InvestitionenBundestag Drucksachen · 7. März 1991
- 5. 12/2480 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften - Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) -Bundestag Drucksachen · 28. April 1992
- 6. 12/449 - Bericht: zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen - Drucksachen 12/103, 12/204, 12/216, 12/255 -Bundestag Drucksachen · 29. April 1991
- 7. 12/694 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Juni 1991 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Juni 1991
- 8. 12/5553 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG)Bundestag Drucksachen · 12. August 1993