(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
- 3.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
- 4.
- als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 5.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
(2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Fachbeiträge • 1
- 1. Schlachtfeld vor GerichtEingeschränkter ZugriffMatthias Fricker · www.ff-law.ch · 4. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021