DoctrineDoctrine
§ 10§ 12
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. AltTZG 1996

§ 11 AltTZG 1996 - Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.
Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
2.
der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.
Weitere Inhalte
  • LSG Sachsen, Urteil vom 05.12.2024 - L 3 AS 313/22
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 - 8 K 8207/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2022 - 12 B 410/22
  • LG Kiel, Urteil vom 06.10.2023 - 2 O 108/22
  • LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - 5 Sa 414/22
  • AG Neu-Ulm, Beschluss vom 24.04.2023 - 15 M 858/23
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 - 15 K 1562/20
  • § 5 EGRebflRodDV - Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden