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14. August 2020
14. August 2020
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23. April 2026
23. April 2026
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
- entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
- 4.
- entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/10837 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Chemikalien-KlimaschutzverordnungBundestag Drucksachen · 13. Januar 2017
- 2. 21/2865 - Verordnung: Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 19. November 2025