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31. Oktober 2025
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3. August 2026
3. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- Aliaspersonalien,
- 4.
- letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 5.
- Angaben zu Ausweisdokumenten,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1.
- zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2.
- zum Asylverfahren,
- 3.
- zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4.
- zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.