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31. Oktober 2025
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5. August 2026
5. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1.
- Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- Grundpersonalien,
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.