(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- 1.
- das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
- 2.
- das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
- 3.
- Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 6 C 22.04, Urteil vom 17. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 B 66.03, Beschluss vom 10. März 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von EntgeltstrukturenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 20/12265 - Unterrichtung: Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 3. 20/8651 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksache 20/8288 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 4. 21/4490 - Unterrichtung: 10. Sektorgutachten der Monopolkommission Bahn 2025: Sondervermögen Schiene: Jetzt die Weichen richtig stellen!Bundestag Drucksachen · 3. März 2026