Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
>
Version
11. März 2026
11. März 2026
>
Version
11. September 2026
11. September 2026
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
- 1.
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6 000 Euro, - 2.
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4 000 Euro, - 3.
Schweine 1 500 Euro, - 4.
Gehegewild 1 000 Euro, - 5.
Schafe 800 Euro, - 6.
Ziegen 800 Euro, - 7.
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner
und Wachteln110 Euro.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
- 1.
- um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,
- 2.
- um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
Fachbeiträge • 2
- 1. ASP: Ausbruch in der BRD und nun?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Hendrik Schulz · www.rechtsanwalt-hs.de · 14. September 2020
- 2. BVerwG 3 B 58.13, Beschluss vom 06. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/2820 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2338 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Entschädigung im Fall einer GeflügelseucheBundestag Drucksachen · 21. Juli 2022
- 2. 20/3712 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 3. 20/2338 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Entschädigung im Fall einer GeflügelseucheBundestag Drucksachen · 21. Juni 2022
- 4. 20/8575 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. September 2023
- 5. 21/2475 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen BußgeldgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025