Version
31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
>
Version
11. März 2026
11. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
- 1.
- die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
- 2.
- Vorschriften erlassen über
- a)
- das Meldeverfahren,
- b)
- den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
- c)
- den Kreis der meldepflichtigen Personen,
- d)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
- aa)
- zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- bb)
- zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- cc)
- zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
- dd)
- zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
- e)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.
Fachbeiträge • 1
- 1. Symptome, Impfung und KostenEingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 10. Mai 2016