(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
- 1.
- für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
- a)
- im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
- b)
- zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
- 2.
- für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
- 1.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a500 Euro, - 2.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b300 Euro, - 3.
des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/2662 - Kleine Anfrage: Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der ErschwerniszulagenverordnungBundestag Drucksachen · 6. November 2025
- 2. 21/2891 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2662 - Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der ErschwerniszulagenverordnungBundestag Drucksachen · 21. November 2025
- 3. 21/2486 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Oktober 2025
- 4. 21/6028 - Antrag: Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der BundeswehrBundestag Drucksachen · 20. Mai 2026