(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.
Fußnote
(+++ § 15 Abs. 1 und 3: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 15 Abs. 1 und 3: Zur Anwendung vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 15 Abs. 1 und 3: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/22811 - Kleine Anfrage: Reform der Ausbildung der Bediensteten in der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 24. September 2020
- 2. 19/23217 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22811- Reform der Ausbildung der Bediensteten in der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2020
- 3. 19/28577 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28211 - Dauerhafte Flexibilisierung und Digitalisierung der Ausbildung innerhalb der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 15. April 2021
- 4. 19/28211 - Kleine Anfrage: Dauerhafte Flexibilisierung und Digitalisierung der Ausbildung innerhalb der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 1. April 2021