(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden angerechnet:
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausbildungen nach § 7.
Fachbeiträge • 1
- 1. „Dokumentationspflichten des Wahlvorstands bei der Vorbereitung der Personalratswahlen - VGH Baden-Württemberg setzt neue Standards“Eingeschränkter ZugriffJuliaseemann · www.sparwasser-schmidt.de · 8. Juni 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/15160 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13961, 19/14088 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 2. 19/13961 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019