(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
- 1.
- natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben.
(2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf das Inland entfällt.
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
Fachbeiträge • 4
- 1. Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer?Eingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 17. September 2021
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
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- 4. BFH Urteil vom 25.04.2001 - II R 14/98 (NV)Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 25. April 2001
Öffentliche Quellen • 3
- 1. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025BMF Schreiben · 20. Januar 2025
- 2. Stand der DBA und anderer Abkommen am 1. Januar 2024BMF Schreiben · 15. Januar 2024
- 3. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026BMF Schreiben · 7. Januar 2026