(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten werden zusammen veranlagt
- 1.
- Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
- 2.
- Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt
- 1.
- mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder sich noch in der Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ableisten. Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Einberufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranlagung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände verzögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;
- 2.
- mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Fachbeiträge • 2
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 8/3688 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 21. Februar 1980
- 2. 12/1506 - Beschlussempfehlung und Bericht: Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)Bundestag Drucksachen · 7. November 1991
- 3. 12/2044 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992) - Drucksachen 12/1108, 12/1368, 12/1466, 12/1506, 12/1691 -Bundestag Drucksachen · 10. Februar 1992
- 4. 12/4716 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG)Bundestag Drucksachen · 13. April 1993
- 5. 13/6615 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer und der ErbschaftsteuerBundestag Drucksachen · 19. Dezember 1996
- 6. 13/4838 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer und der ErbschaftsteuerBundestag Drucksachen · 11. Juni 1996
- 7. 14/6112 - Antrag: Wiedererhebung der VermögensteuerBundestag Drucksachen · 17. Mai 2001
- 8. 15/5268 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3917, 15/4068- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, Dr. Joachim Pfeiffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/3998- Klaren und funktionsfähigen Ordnungsrahmen für die Strom- und Gasmärkte schaffen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Gudrun Kopp, Rainer Brüderle, Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/4037- Für mehr Wettbewerb und Transparenz in der Energiewirtschaft durch klare ordnungspolitische VorgabenBundestag Drucksachen · 13. April 2005